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PD

„Was eine Lehrkraft privat macht oder nicht, ist Privatsache. Von Lehrkräften muss aber eine angemessene private Distanz zu Schülerinnen und Schülern erwartet werden – allein schon zum eigenen Schutz. Der private Kontakt zwischen Lehrkräften und Schülern via Facebook und WhatsApp (ist übrigens diesselbe Firma) ist nicht verbindlich gesetzlich geregelt, jedoch muss dringend zur Zurückhaltung gemahnt werden. Dienstliche Kommunikation zwischen Lehrkräften und Schülern ist stets mit einer Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden. Diese ist als Datenverarbeitung der Schule zuzuschreiben, was – sofern ein externer Dienst eingeschaltet ist – nach §11 DSG NRW über eine Datenverarbeitung im Auftrag zu regeln ist. Ein den Ansprüchen des DSG gerecht werdender Vertrag ist mit der Betreiberfirma nicht abzuschließen, sodass dienstliche Kommunikation eigentlich an dieser Stelle schon ausgeschlossen ist.Des weiteren muss die Kommunikation zwischen Lehrkräften und Schülern diskriminierungsfrei sein und darf nicht davon abhängen, dass alle Schülerinnen und Schüler einen Account bei Facebook, WhatsApp oder einem anderen Onlinedienst haben. Schüler ohne einen entsprechenden Zugang dürfen keinesfalls Nachteile haben. Dies ist ein weiterer Grund, warum die genannten Dienste für schulische Kommunikation untauglich sind.Schulen – einschl. aller dort angesiedelten Teilgruppen – werden durch die jeweilige Schulleitung nach außen vertreten. Wen die Schulleitung mit dem Hosting eines Internetangebots beauftragt, ist ihre Sache. Wenn also Teilgruppen einer Schule eine Facebookseite einrichten wollen, geht dies nur mit Genehmigung der Schulleitung und in deren Verantwortung. Für die Inhalte, die dann dort gepostet werden, gelten dieselben Regeln wie für jede andere Homepage auch.WhatsApp als Dienst hat nicht Zugriff auf die Bilder auf der Kamera, sondern der Benutzer über die App. Von daher ist dies kein spezielles Problem. Es gelten die allgemeinen Regeln für Bilder nach dem Urheberrecht und dem Kunsturheberrecht.“